Hausordnung der erlebnistage Harz gGmbH

Gilt für alle Aufenthalte in unseren Gruppenhäusern im Harz. Bitte besprechen Sie diese vorab mit Ihrer Gruppe.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsbestandteil

(1) Diese Hausordnung ist Bestandteil des Beherbergungs- und Nutzungsvertrages zwischen der erlebnistage Harz gGmbH (nachfolgend „Vermieter“) und dem jeweiligen Vertragspartner.

(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Einhaltung dieser Hausordnung durch alle von ihm angemeldeten, betreuten oder mitgebrachten Personen sicherzustellen.

(3) Der Vertragspartner haftet für das Verhalten aller von ihm angemeldeten oder mitgebrachten Personen wie für eigenes Verhalten.

§ 2 Grundsätze des Aufenthalts – Schutz von Menschenwürde und Vielfalt

(1) Die erlebnistage Harz gGmbH verfolgt gemäß ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Bereich Bildung, Jugendhilfe und Völkerverständigung.

(2) Das Gelände und die Gebäude sind geschützte Orte für Menschen unabhängig von Herkunft, Nationalität, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Identität oder körperlichen Voraussetzungen.

(3) Untersagt sind insbesondere:

  • jede Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
  • diskriminierendes, herabwürdigendes oder einschüchterndes Verhalten,
  • das Verwenden, Zeigen oder demonstrative Tragen extremistischer, verfassungsfeindlicher oder menschenverachtender Symbole, Kennzeichen oder Inhalte,
  • Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Betriebsfrieden nachhaltig zu stören oder andere Gäste in ihrer Sicherheit oder Würde zu beeinträchtigen.

(4) Liegen konkrete Anhaltspunkte für derartige Verstöße vor, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag vor Belegungsbeginn oder während des Aufenthalts außerordentlich zu kündigen sowie einzelne Personen oder die gesamte Gruppe des Geländes zu verweisen.

(5) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des vereinbarten Entgelts.

§ 3 Rauchverbot

(1) In sämtlichen Gebäuden und auf dem kompletten Gelände gilt ein striktes Rauchverbot. Rauchen ist ausschließlich in den ausgewiesenen Außenbereichen gestattet.

(2) Das Rauchen innerhalb der Gebäude stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar.

(3) Für jeden schuldhaften Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 € fällig. Die Vertragsstrafe kann mit einer hinterlegten Kaution verrechnet oder gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen erforderlicher Sonderreinigung, Geruchsneutralisation, Renovierung oder Nutzungsausfall, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.

(5) Das Manipulieren, Abdecken oder Deaktivieren von Rauchmeldern ist untersagt und gilt als schwerwiegender Vertragsverstoß.

§ 4 Nachtruhe

(1) In der Zeit von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr gilt auf dem gesamten Gelände und in allen Räumlichkeiten Nachtruhe.

(2) In diesem Zeitraum ist jede Form von Lärm auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.

(3) Bei leichten Verstößen erfolgt zunächst eine Abmahnung.

(4) Bei wiederholten oder erheblichen Verstößen ist der Vermieter berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und einzelne Personen oder die gesamte Gruppe des Geländes zu verweisen.

(5) Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in diesen Fällen nicht.

(6) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 5 Nutzung der Unterkunft und besondere Regelungen

(1) Die Belegung der Unterkunft ist auf die Anzahl der fest installierten Betten begrenzt. Eine Überbelegung über die vorhandene Bettenkapazität hinaus ist nicht gestattet.

(2) Haustiere jeglicher Art sind im Haus und auf dem Gelände der Objekte „Gipfelstürmer“ und „Waldläufer“ nicht gestattet.

(3) Im Haus „Lietzenhöh“ sind Haustiere nach vorheriger schriftlicher Anmeldung herzlich willkommen. Haustiere dürfen nicht in die Küche, in die Betten oder in das Kaminzimmer mitgenommen werden.

(4) Das Mitbringen von illegalen Drogen sowie von Waffen jeglicher Art ist untersagt.

(5) Offenes Feuer ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig.

§ 6 Winterdienst

(1) Der Vermieter sorgt im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten für die Freihaltung der Zufahrt zum Objekt sowie des Weges zum Haupteingang.

(2) Für weitere Flächen, Wege oder Außenbereiche wird keine Räum- oder Streupflicht übernommen.

§ 7 Sorgfaltspflichten

(1) Gebäude, Einrichtungen und Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln.

(2) Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Unterkunft ist bei Abreise besenrein zu übergeben (Müll entsorgt, Geschirr gespült, Küche gereinigt).

§ 8 Hausrecht

(1) Der Vermieter und seine Beauftragten üben das Hausrecht aus.

(2) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(3) Bei Verstößen gegen diese Hausordnung kann der Vermieter geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands ergreifen.

Stand: 02.03.2026

Hausordnung der erlebnistage Harz gGmbH

 

Gilt für alle Aufenthalte in unseren Gruppenhäusern im Harz. Bitte besprechen Sie diese vorab mit Ihrer Gruppe.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsbestandteil

(1) Diese Hausordnung ist Bestandteil des Beherbergungs- und Nutzungsvertrages zwischen der erlebnistage Harz gGmbH (nachfolgend „Vermieter“) und dem jeweiligen Vertragspartner.

(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Einhaltung dieser Hausordnung durch alle von ihm angemeldeten, betreuten oder mitgebrachten Personen sicherzustellen.

(3) Der Vertragspartner haftet für das Verhalten aller von ihm angemeldeten oder mitgebrachten Personen wie für eigenes Verhalten.

§ 2 Grundsätze des Aufenthalts – Schutz von Menschenwürde und Vielfalt

(1) Die erlebnistage Harz gGmbH verfolgt gemäß ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Bereich Bildung, Jugendhilfe und Völkerverständigung.

(2) Das Gelände und die Gebäude sind geschützte Orte für Menschen unabhängig von Herkunft, Nationalität, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Identität oder körperlichen Voraussetzungen.

(3) Untersagt sind insbesondere:

  • jede Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
  • diskriminierendes, herabwürdigendes oder einschüchterndes Verhalten,
  • das Verwenden, Zeigen oder demonstrative Tragen extremistischer, verfassungsfeindlicher oder menschenverachtender Symbole, Kennzeichen oder Inhalte,
  • Verhaltensweisen, die geeignet sind, den Betriebsfrieden nachhaltig zu stören oder andere Gäste in ihrer Sicherheit oder Würde zu beeinträchtigen.

(4) Liegen konkrete Anhaltspunkte für derartige Verstöße vor, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag vor Belegungsbeginn oder während des Aufenthalts außerordentlich zu kündigen sowie einzelne Personen oder die gesamte Gruppe des Geländes zu verweisen.

(5) In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des vereinbarten Entgelts.

§ 3 Rauchverbot

(1) In sämtlichen Gebäuden und auf dem kompletten Gelände gilt ein striktes Rauchverbot. Rauchen ist ausschließlich in den ausgewiesenen Außenbereichen gestattet.

(2) Das Rauchen innerhalb der Gebäude stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar.

(3) Für jeden schuldhaften Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 300,00 € fällig. Die Vertragsstrafe kann mit einer hinterlegten Kaution verrechnet oder gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen erforderlicher Sonderreinigung, Geruchsneutralisation, Renovierung oder Nutzungsausfall, bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet.

(5) Das Manipulieren, Abdecken oder Deaktivieren von Rauchmeldern ist untersagt und gilt als schwerwiegender Vertragsverstoß.

§ 4 Nachtruhe

(1) In der Zeit von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr gilt auf dem gesamten Gelände und in allen Räumlichkeiten Nachtruhe.

(2) In diesem Zeitraum ist jede Form von Lärm auf Zimmerlautstärke zu reduzieren.

(3) Bei leichten Verstößen erfolgt zunächst eine Abmahnung.

(4) Bei wiederholten oder erheblichen Verstößen ist der Vermieter berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und einzelne Personen oder die gesamte Gruppe des Geländes zu verweisen.

(5) Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in diesen Fällen nicht.

(6) Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 5 Nutzung der Unterkunft und besondere Regelungen

(1) Die Belegung der Unterkunft ist auf die Anzahl der fest installierten Betten begrenzt. Eine Überbelegung über die vorhandene Bettenkapazität hinaus ist nicht gestattet.

(2) Haustiere jeglicher Art sind im Haus und auf dem Gelände der Objekte „Gipfelstürmer“ und „Waldläufer“ nicht gestattet.

(3) Im Haus „Lietzenhöh“ sind Haustiere nach vorheriger schriftlicher Anmeldung herzlich willkommen. Haustiere dürfen nicht in die Küche, in die Betten oder in das Kaminzimmer mitgenommen werden.

(4) Das Mitbringen von illegalen Drogen sowie von Waffen jeglicher Art ist untersagt.

(5) Offenes Feuer ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen Stellen zulässig.

§ 6 Winterdienst

(1) Der Vermieter sorgt im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten für die Freihaltung der Zufahrt zum Objekt sowie des Weges zum Haupteingang.

(2) Für weitere Flächen, Wege oder Außenbereiche wird keine Räum- oder Streupflicht übernommen.

§ 7 Sorgfaltspflichten

(1) Gebäude, Einrichtungen und Außenanlagen sind pfleglich zu behandeln.

(2) Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Unterkunft ist bei Abreise besenrein zu übergeben (Müll entsorgt, Geschirr gespült, Küche gereinigt).

§ 8 Hausrecht

(1) Der Vermieter und seine Beauftragten üben das Hausrecht aus.

(2) Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(3) Bei Verstößen gegen diese Hausordnung kann der Vermieter geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands ergreifen.

Stand: 02.03.2026